Nutzungspfandrecht

Nutzungspfandrecht
Pfandrecht, bei dem nach den Vereinbarungen der Parteien der Pfandgläubiger berechtigt sein soll, die  Nutzungen der Pfandsache zu ziehen. Der Pfandgläubiger muss für Gewinnung der Nutzungen sorgen und Rechenschaft ablegen. Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung, und zwar auf Zinsen und Kosten zuerst, angerechnet (§ 1214 BGB). Abweichende Vereinbarung zulässig.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Nutzungspfand — Das Nutzungspfand ist ein Faustpfand, bei dem der Pfandgläubiger das Pfand nicht nur zur Sicherung einer Forderung besitzt, sondern auch berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen. Geregelt ist das Nutzungspfand in § 1213 und § 1214 BGB …   Deutsch Wikipedia

  • Antichrētischer Vertrag — (Autichresis, Pactum antichreticum), eine besondere Art des Pfandrechtes, wobei der Schuldner seinem Gläubiger die Nutzung des Pfandes statt der Zinszahlung zugesteht. Für Grundstücke (Immobilien) ist die antichretische Verpfändung durch das… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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